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In Bezug auf Phlebiopsis gigantea , Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 , Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus , Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus , Bacillus firmus I-1582 und Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) zu dem Schluss, dass diese Stoffe für den Menschen nicht krankheitserregend sind und dass keine quantitative Bewertung des Risikos für die Verbraucher erforderlich ist. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.
Für Gibberellinsäure wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Phlebiopsis…
In Anhang IV werden folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Orangenöl “, „ Phlebiopsis gigantea “, „Gibberellinsäure “, „ Paecilomyces…
In Bezug auf Adoxophyes orana granulovirus Stamm BV-0001, Paecilomyces lilacinus Stamm 251 und Zucchinigelbmosaikvirus - abgeschwächter Stamm kam die Behörde zu…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 17. April 2007 und 22. März 2007 zu dem Schluss, dass die…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertete die Sicherheit von Polyglycitolsirup zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff . Sie ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.