Erwägungsgrund 8 32013R0545
Aufgrund sehr niedriger Verwendungsraten und der geringen Gesamtmenge, in der 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen Lebensmitteln in der Europäischen Union bisher jährlich beigefügt wurde, ruft das Vorkommen dieses Stoffes in Lebensmitteln keine unmittelbaren Sicherheitsbedenken hervor. Daher sollten, auch unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gründe, Übergangszeiträume für Lebensmittel festgelegt werden, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten und die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits in Verkehr gebracht oder von Drittländern in die EU versandt wurden.