Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Methodik des ESVG 2010 ist in Anhang A wiedergegeben.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 in Bezug auf Änderungen der Methodik des ESVG 2010 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zur Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung oder der internationalen Vergleichbarkeit vorzunehmen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel seitens der Produzenten im Sinne des Europäischen Statistischen Systems erforderlich sind und ihre Anwendung keine Änderung der Eigenmittelleistungen verursacht.
Bei Zweifeln hinsichtlich der korrekten Anwendung der Buchungsregeln des ESVG 2010 bittet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) um Klarstellung. Die Kommission (Eurostat) prüft die Anfrage unverzüglich und teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und allen anderen Mitgliedstaaten unverzüglich ihre Empfehlung zu der erbetenen Klarstellung mit.
Die Mitgliedstaaten verfahren bei der Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach der in Anhang A beschriebenen Methodik. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, vor dem 17. September 2013 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 zu erlassen, in denen eine geänderte Methodik für die Berechung und Aufgliederung der FISIM festgelegt wird. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.
Ausgaben für Forschung und Entwicklung werden von den Mitgliedstaaten als Bruttoanlageinvestitionen gebucht. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der in das ESVG 2010 eingehenden Daten zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten für Forschung und Entwicklung sichergestellt werden soll. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die LGR-Methodik im Anhang I zu ändern. Diese delegierten…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II enthaltene Liste der Variablen für die…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a in Bezug auf technische Änderungen von Anhang I zur Anpassung der Definitionen an geänderte…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die technischen oder…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um, basierend auf den in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.