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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang B aufgeführten Konten und Tabellen innerhalb der darin für die einzelnen Tabellen vorgesehenen Fristen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in einem vorgegebenen Standardaustauschformat und gemäß den sonstigen praktischen Modalitäten. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Das Datenaustauschformat und die sonstigen praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb der für die einzelnen Tabellen festgesetzten Fristen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem zwischen der Kommission…
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 und Abschnitt 3 aufgeführten Daten in Form von aggregierten Tabellen in einem von der…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Konten und Tabellen nach Anhang B innerhalb des für jede Tabelle festgelegten Zeitraums unter…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, das von der…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in elektronischer Form unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.