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Soweit die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System erforderlich macht, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten für eine Höchstdauer von drei Jahren befristete Ausnahmeregelungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren beschlossen.
Die Kommission gewährt befristete Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 nur für einen Zeitraum, der ausreichend ist, um dem Mitgliedstaat die Anpassung seiner statistischen Systeme zu ermöglichen. Der Anteil des BIP eines Mitgliedstaats innerhalb der Union oder des Euro-Währungsgebiets begründet für sich genommen noch keine Ausnahmeregelung. Die Kommission unterstützt die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen.
Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken stellen die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kommission spätestens 26. Juli 2023 einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag.
Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 kann jeweils um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Spätestens 12 Monate vor Ablauf der…
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den gemäß Absatz 1 gewährten Ausnahmen in Kenntnis. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, wenn sie der…
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Ausnahmen, die sie für einzelne Arten von Diensten gemäß den Absätzen 4 und 5 gewähren, in Kenntnis. Die…
Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewährt werden, sofern ihre nationalen statistischen…
Der Mitgliedstaat, der sich dazu entschließt, eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 zu beantragen, stellt bis zum 21. August 2022 einen ordnungsgemäß begründeten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.