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Das ESVG 2010 wird erstmals für die gemäß Anhang B erstellten Daten angewandt, die ab 1. September 2014 zu übermitteln sind.
Die Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.
Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zur erstmaligen Übermittlung von Daten nach dem ESVG 2010 weiterhin die nach dem ESVG 95 erstellten Konten und Tabellen.
Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften überprüft die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Statistisches Amt) bis zur erstmaligen Übermittlung nach dem ESVG 95 weiterhin die gemäß dem ESVG,…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang B aufgeführten Konten und Tabellen innerhalb der darin für die einzelnen Tabellen…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen II, III und IV genannten Daten binnen zwölf Monaten nach Ablauf des…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang II aufgeführten Daten innerhalb der für die einzelnen Tabellen festgesetzten Fristen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten und Metadaten in einem Format und innerhalb von Übermittlungsfristen, die nach dem in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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