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Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Verweise auf Begriffsbestimmungen für Futtermittel und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, die in inzwischen aufgehobenen EU-Rechtsakten festgelegt sind. Im Interesse der Klarheit der EU-Rechtsvorschriften sollten diese Verweise durch Verweise auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen in geltenden Rechtsakten ersetzt werden. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, wobei die Möglichkeit von…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Im Interesse der Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 ersetzt werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden. Aus praktischen Gründen und im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, den geänderten…
Im Interesse der Einheitlichkeit der EU-Rechtsvorschriften sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli…
Zur Begrenzung der Risiken im Zusammenhang mit Futtermitteln wurde das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.