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Da die Mitgliedstaaten und die Unternehmer im Futtermittelsektor ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Kontrollverfahren an die neuen, mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Vorschriften brauchen, sollte diese nicht unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten gelten.
Es empfiehlt sich, ein späteres Datum für die Anwendung dieser Verordnung vorzusehen, damit die betroffenen Futtermittelunternehmen Zeit haben sich anzupassen.
Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten sein, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die dort festgelegten…
Bestimmte Regeln für Migrationsprüfungen sollten angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert werden. Die Durchsetzungsbehörden und die…
Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an einige der neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu geben, ist es angezeigt, den Beginn der…
Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung ihrer innerstaatlichen Anweisungen an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten neuen…
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.