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Da die Mitgliedstaaten und die Unternehmer ausreichend Zeit benötigen, um sich auf die durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen in Anhang IV Kapitel III Abschnitt A (betreffend die Lagerung bestimmter loser Einzel- und Mischfuttermittel) und in Anhang IV Kapitel V Abschnitte A, B und C (betreffend die Listen von Betrieben, die gemäß bestimmten Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 produzieren, betreffend die Lagerung von Futtermitteln, die Wiederkäuer-Produkte enthalten, und betreffend die Herstellung von Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Protein von Nichtwiederkäuern enthält) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten diese Änderungen ab dem 1. Januar 2018 gelten.
von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung…
Die in den vorherigen Erwägungsgründen beschriebenen Änderungen betreffend (1) die Lagerung bestimmter Einzel- und Mischfuttermittel, (2) die Herstellung von…
Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: 1. Teil II wird wie folgt geändert: a) Unter Punkt A wird folgender Buchstabe e angefügt:…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, in Betrieben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.