Art. 1 Nr. 41 32024R1623VERORDNUNG (EU) 2024/1623 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (Text von Bedeutung für den EWR)
Folgender Artikel wird eingefügt: Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind Institute überwachen vertragliche Vereinbarungen, die alle…
Art. 4 Abs. 1 Nr. 127 Buchst. f CRRBegriffsbestimmungen
die Angemessenheit der Vereinbarungen gemäß den Buchstaben d und e wird von den jeweiligen zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert,
Art. 1 Nr. 10 Buchst. d 32008R0707VERORDNUNG (EG) Nr. 707/2008 DER KOMMISSION vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker
die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen.
Art. 6 Abs. 4 CRRAllgemeine Grundsätze
Institute müssen die Anforderungen gemäß Teil 6 und gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einhalten. Die folgenden…
§ 12 Abs. 3 EfbVVerordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in…