Erwägungsgrund 1 32008R0707
Es kann geschehen, dass von einem bestimmten Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr erzeugter Weißzucker zu besonderen Anforderungen entsprechendem Weißzucker weiterverarbeitet wird. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission ist unter Zuckererzeugung die Gesamtmenge Weißzucker zu verstehen, die von einem betreffenden Unternehmen in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wird. Um eine Doppelberechnung zu vermeiden, muss Weißzucker, der sich aus der Weiterverarbeitung von Weißzucker ergibt, von dieser Erzeugung ausgeschlossen werden.