Art. 273 Abs. 2 CRRMethoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 Absätze 1 und 2 darf ein Institut den Risikopositionswert für nachstehend genannte…
Art. 273a Abs. 3 CRRBedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage der…
Art. 281 Abs. 1 CRRBerechnung des Risikopositionswerts
Die Institute berechnen gemäß Abschnitt 3 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene…
Art. 111 Abs. 6 CRRRisikopositionswert
Der Risikopositionswert eines in Anhang II aufgeführten Derivats wird gemäß Kapitel 6 ermittelt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und…
Art. 248 Abs. 1 Buchst. c CRRRisikopositionswert
der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko einer Verbriefungsposition, die aus einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte resultiert, wird…