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Die Institute berechnen gemäß Abschnitt 3 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes.
Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes wird gemäß den folgenden Anforderungen berechnet:
Die Institute wenden nicht die Behandlung gemäß Artikel 274 Absatz 6 an;
abweichend von Artikel 275 Absatz 1 berechnen die Institute für andere als die in Artikel 275 Absatz 2 genannten Netting-Sätze die Wiederbeschaffungskosten nach folgender Formel:
abweichend von Artikel 275 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung berechnen die Institute für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, die Wiederbeschaffungskosten nach folgender Formel:
abweichend von Artikel 275 Absatz 3 berechnen Institute für mehrere Netting-Sätze, für die eine Nachschussvereinbarung gilt, die Wiederbeschaffungskosten als Summe der Wiederbeschaffungskosten der einzelnen Netting-Sätze, berechnet nach Absatz 1, als wären sie nicht durch Nachschüsse unterlegt;
alle Hedging-Sätze werden gemäß Artikel 277a Absatz 1 festgelegt;
Institute setzen in der Formel zur Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Artikel 278 Absatz 1 den Multiplikator auf 1 wie folgt:
abweichend von Artikel 279a Absatz 1 berechnen Institute das Aufsichtsdelta für alle Geschäfte wie folgt:
die Formel nach Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a zur Berechnung des aufsichtlichen Durationsfaktors lautet wie folgt:
der Laufzeitfaktor nach Artikel 279c Absatz 1 wird wie folgt berechnet:
für Geschäfte im Rahmen der in Artikel 275 Absatz 1 genannten Netting-Sätze gilt: MF = 1;
für Geschäfte im Rahmen der in Artikel 275 Absätze 2 und 3 genannten Netting-Sätze gilt: MF = 0,42;
die Formel nach Artikel 280a Absatz 3 zur Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes j lautet wie folgt:
die Formel nach Artikel 280c Absatz 3 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie Kreditrisiko des Hedging-Satzes j lautet wie folgt:
die Formel nach Artikel 280d Absatz 3 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie Aktienkursrisiko des Hedging-Satzes j lautet wie folgt:
die Formel nach Artikel 280e Absatz 4 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie Warenpositionsrisiko des Hedging-Satzes j lautet wie folgt:
Für die Zwecke der Berechnung der Aufschläge für die Risikokategorien gemäß den Artikeln 280a bis 280f berechnen die Institute die Risikoposition jedes…
für alle anderen Netting-Sätze oder einzelne Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:
Darf ein Institut gemäß Artikel 283 Absatz 1 den Risikopositionswert einiger oder aller dort genannten Geschäfte nach der IMM berechnen, so ermittelt es den…
Nach den in den Abschnitten 3 bis 6 beschriebenen Methoden ist der Risikopositionswert für eine bestimmte Gegenpartei gleich der Summe der Risikopositionswerte,…
In Teil 3 Titel II Kapitel 6 erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung: „Abschnitt 3 Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko Artikel 274…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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