Erwägungsgrund 6 32013R0591
Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten weiterführen können, sieht Artikel 13 des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2013 vor. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten —