Erwägungsgrund 1 32013R0596
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht bestimmte restriktive Maßnahmen im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „Resolution des Sicherheitsrates“) 1267 (1999) und 1333 (2000) vor, die regelmäßig von dem mit den Resolutionen des Sicherheitsrates 1267 (1999) und 1989 (2011) eingesetzten Sanktionsausschuss aktualisiert werden. Mit dem Beschluss 2011/487/GASP, der im Einklang mit Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union angenommen wurde, wurde der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP hinsichtlich seines Geltungsbereichs geändert. Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 festgelegt, die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen vorsieht, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.