Erwägungsgrund 42 32013R0606
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 17. Oktober 2011, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, eine Stellungnahme abgegeben —