Art. 10 Abs. 1 31995R1238Für die Bearbeitung von Anträgen sind vom Antragsteller folgende Gebühren zu entrichten:
Art. 23 Abs. 1 32008R0033Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung ein, nach der die Antragsteller für die administrative Bearbeitung und die Bewertung der zusätzlichen Daten oder des…
Art. 33 32025R0041VERORDNUNG (EU) 2025/41 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (Neufassung)
Die Mitgliedstaaten dürfen zur Deckung der Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen Gebühren erheben.
Art. 6 Abs. 4 32019R1148Die zuständige Behörde kann von den Antragstellern eine Antragsgebühr erheben. Solche Gebühren dürfen die Kosten der Antragsbearbeitung nicht überschreiten.
Art. 15 Abs. 3 Buchst. a 32007R0737VERORDNUNG (EG) Nr. 737/2007 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2007 zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Sie verlangen die Zahlung einer Gebühr, die so weit wie möglich den ihnen bei der Durchführung der verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit der Beurteilung…