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Der Austausch von Informationen bezüglich Entscheidungen über Anträge und das Tätigwerden von Zollbehörden sollte durch eine zentrale elektronische Datenbank erfolgen. Die Einrichtung, die diese Datenbank kontrolliert und verwaltet und die Einrichtungen, die für die Sicherheit der Verarbeitung der in der Datenbank erfassten Daten zuständig ist, sollten bestimmt werden. Bei der Einführung jedweder Form der Interoperabilität oder des Austauschs sollte in erster Linie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung getragen werden, d. h. die Daten sollten ausschließlich für die Zwecke genutzt werden, für die die Datenbank eingerichtet wurde; weitere Formen des Austauschs oder der Vernetzung, die diesen Zwecken nicht entsprechen, sollten untersagt sein.
Die Kommission trifft geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen für den zuverlässigen und sicheren Betrieb der zentralen Datenbank. Die…
Der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen zwischen den Zollbehörden…
Die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 sollen dem Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie dem…
Um eine papierlose Umgebung für Zoll und Handel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte…
Es ist erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen zu verstärken, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames…
Um eine schnelle Übermittlung von Ersuchen und Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten zu Beweisaufnahmezwecken sicherzustellen, sollten alle geeigneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.