Erwägungsgrund 8 32009D0917
Die Mitgliedstaaten erkennen den Vorteil an, den die uneingeschränkte Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke für die Koordinierung und Intensivierung der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität bieten wird, und verpflichten sich daher, in größtmöglichem Umfang Daten in diese Datenbank einzugeben.