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Gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden "Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen") sollten ebenso geändert werden, um den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und der bestehenden Rechtslage Rechnung zu tragen.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der…
Das Schengener Übereinkommen und die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 sollten entsprechend geändert werden.
Die technischen Funktionen des Netzes zur Konsultation der zentralen Visumbehörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des…
Nach Artikel 21 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der…
Im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der…
werden diese Mitgliedstaaten keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.