Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden eingefügt: Hat der Drittausländer während des 90-tägigen Aufenthalts je Zeitraum von 180 Tagen keinen Antrag gestellt, so kann sein Aufenthalt gemäß eines von einer Vertragspartei geschlossenen bilateralen Abkommens verlängert werden; sein Aufenthalt, der den 90-tägigen Aufenthalt je Zeitraum von 180 Tagen vor dieser Verlängerung überschreitet, kann von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei als rechtmäßig angesehen werden, sofern der Drittausländer glaubhaft nachweist, dass er sich während dieses Zeitraums nur im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei aufgehalten hat. Die zuständige Behörde, die die Verlängerung des Aufenthalts genehmigt hat, unterrichtet den betreffenden Drittausländer darüber, dass die Verlängerung des Aufenthalts dem betreffenden Drittausländer ausschließlich den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gestattet und seine Ausreise über die Außengrenzen dieser Vertragspartei erfolgen muss.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 18 Absatz 1 werden die Worte "drei Monaten" durch die…
Mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 werden diejenigen Teile von Artikel 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die nicht durch den Rahmenbeschluss…
Artikel 25 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird gestrichen.
Gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.