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Diese Verordnung enthält keine zusätzlichen Vorgaben für das von den Betreibern zu führende Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, da dessen Inhalt durch Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG bereits umfassend geregelt wird. Die Betreiber können sich aber bei der Festlegung des Verzeichnisformats auf diese Verordnung stützen.
Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten…
Diese Verordnung betrifft nur die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und enthält daher keine technischen…
Wie sich aus Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2002/58/EG ergibt, sollten die Betreiber die zuständige nationale Behörde von allen…
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG sind Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, unverzüglich die zuständige…
Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der…
Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.