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Allein die Anwendung von Verschlüsselung oder Streuspeicherung (Hashing) sollte nicht als ausreichend dafür angesehen werden, dass Betreiber pauschal behaupten können, sie erfüllten die allgemeine Schutzpflicht gemäß Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG. In dieser Hinsicht sollten die Betreiber auch geeignete organisatorische und technische Vorkehrungen treffen, um Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten vorzubeugen bzw. diese festzustellen und zu blockieren. Die Betreiber sollten auch ein verbleibendes Restrisiko betrachten, das nach der Umsetzung von Kontrollen noch fortbestehen könnte, um zu verstehen, wo Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten möglicherweise auftreten könnten.
Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die…
Gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG sind Einschränkungen der gemeinsamen Datennutzung zulässig. Selbst wenn die Mitgliedstaaten solche…
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG sind Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, unverzüglich die zuständige…
Wie sich aus Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2002/58/EG ergibt, sollten die Betreiber die zuständige nationale Behörde von allen…
Die Regelungen über Datenverarbeitung und den Schutz natürlicher Personen gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlament und des Rates und der…
Weder ein bloßer Verdacht, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten ist, noch die bloße Feststellung eines Vorfalls, über den trotz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.