Art. 29 32008D0615
Die übermittelnde und die empfangende Stelle ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe geschützt sind.
Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens werden in den in Artikel 33 genannten Durchführungsmaßnahmen geregelt, die gewährleisten, dass
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere von Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden,
bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und
die Zulässigkeit der Abrufe gemäß Artikel 30 Absätze 2, 4 und 5 kontrolliert werden kann.