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Wenn der Betreiber einen Teil der Dienstleistung, z. B. in Bezug auf Abrechnungs- oder Verwaltungsfunktionen, von einem anderen Betreiber ausführen lässt, so sollte der andere Betreiber, der in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Endkunden steht, nicht verpflichtet sein, im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten selbst Benachrichtigungen vorzunehmen. Stattdessen sollte der Dritte den Betreiber, mit dem er in einer direkten Vertragsbeziehung steht, warnen und informieren. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste auf der Vorleistungsebene, wo der Vorleister üblicherweise in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Endkunden steht.
Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die…
Wird ein anderer Betreiber, der in keinem direkten Vertragsverhältnis zu den Teilnehmern steht, mit der Erbringung eines Teils des elektronischen…
Die Betreiber sollten zwar aufgrund ihrer direkten vertraglichen Beziehung im Besitz der Kontaktangaben ihrer Teilnehmer sein, verfügen aber möglicherweise über…
Wie sich aus Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2002/58/EG ergibt, sollten die Betreiber die zuständige nationale Behörde von allen…
Der Betreiber benachrichtigt den Teilnehmer oder die Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Hilfe von Kommunikationsmitteln, die…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 braucht der Betreiber die betroffenen Teilnehmer oder Personen nicht von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.