Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anhang II Nummern 3 und 6.1 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. Anhang II Abschnitte 1.1, 1.3, 2, 4, 5.1, 5.2, 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3, 6.2.4, 6.2.5, 6.2.6, 7.1, 7.2 und 7.3 gelten ab dem 1. Juli 2014. Anhang II Abschnitte 1.2 und 1.4 gelten ab dem 1. Januar 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Für die Zwecke der Anhänge geltende Begriffsbestimmungen ANHANG II Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan 1. Gesamtenergieverbrauch (ETEC) Desktop-Computer und integrierte Desktop-Computer 1.1. Ab dem 1. Juli 2014 1.1.1. Der jährliche Gesamtenergieverbrauch (ETEC in kWh/Jahr) darf folgende Werte nicht überschreiten: a) Computer der Kategorie A: 133,00; b) Computer der Kategorie B: 158,00; c) Computer der Kategorie C: 188,00; d) Computer der Kategorie D: 211,00. ETEC wird nach der folgenden Formel berechnet: . Bei Computern, die nicht über einen gesonderten Ruhezustand verfügen, aber im Leerlaufzustand einen Stromverbrauch von höchstens 10,00 W haben, kann in der obigen Gleichung der Stromverbrauch im Leerlaufzustand (Pidle) statt im Ruhezustand (Psleep) verwendet werden, so dass sich folgende Formel ergibt: Alle Px sind Stromwerte im angegebenen Zustand/Modus im Sinne der Begriffsbestimmungen, gemessen in Watt (W) nach den in Anhang III angegebenen Verfahren. 1.1.2. Es gelten die folgenden funktionsspezifischen Anpassungen: a) Speicher: 1 kWh/Jahr je GB über Grundspeicher bei einem Grundspeicher von 2 GB (bei Computern der Kategorien A, B und C) beziehungsweise 4 GB (bei Computern der Kategorie D); b) zusätzlicher interner Speicher: 25 kWh/Jahr c) diskreter TV-Tuner: 15 kWh/Jahr d) diskrete Audiokarte: 15 kWh/Jahr e) diskrete Grafikkarte (dGfx) für die erste und jede weitere diskrete Grafikkarte (dGfx): dGfx-Kategorie TEC-Toleranzwert (kWh/Jahr) erste diskrete Grafikkarte (dGfx) G1 34 G2 54 G3 69 G4 100 G5 133 G6 166 G7 225 jede weitere diskrete Grafikkarte (dGfx) G1 20 G2 32 G3 41 G4 59 G5 78 G6 98 G7 133 1.1.3. Die in Abschnitt 1.1.2 und Abschnitt 1.2.2 genannten funktionsspezifischen Anpassungen für diskrete Grafikkarten, (dGfx), diskrete TV-Tuner und diskrete Audiokarten gelten ausschließlich für Karten und Tuner, die bei Tests von Desktop-Computern oder integrierten Computern aktiviert sind. 1.1.4. Desktop-Computer und integrierte Desktop-Computer der Kategorie D, die alle nachstehenden technischen Parameter erfüllen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte 1.1.1 und 1.1.2 und deren Änderungen nach Abschnitt 1.2 ausgenommen: a) mindestens sechs physische Prozessorkerne und b) diskrete Grafikkarte(n) (dGfx) mit einer Gesamt-Bildspeicher-Bandbreite von mehr als 320 GB/s und c) mindestens 16 GB Systemspeicher und d) ein Netzteil (PSU) mit einer Nennleistung von mindestens 1 000 W. 1.2. Ab dem 1. Januar 2016 1.2.1. Die Werte für den jährlichen Gesamtenergieverbrauch nach Abschnitt 1.1.1 werden wie folgt geändert: Der jährliche Gesamtenergieverbrauch (ETEC in kWh/Jahr) darf folgende Werte nicht überschreiten: a) Computer der Kategorie A: 94,00; b) Computer der Kategorie B: 112,00; c) Computer der Kategorie C: 134,00; d) Computer der Kategorie D: 150,00. 1.2.2. Die funktionsspezifischen Anpassungen für diskrete Grafikkarten (dGfx) nach Abschnitt 1.1.2 Buchstabe e werden wie folgt geändert: dGfx-Kategorie TEC-Toleranzwert (kWh/Jahr) erste diskrete Grafikkarte (dGfx) G1 18 G2 30 G3 38 G4 54 G5 72 G6 90 G7 122 jede weitere diskrete Grafikkarte (dGfx) G1 11 G2 17 G3 22 G4 32 G5 42 G6 53 G7 72 Notebook-Computer 1.3. Ab dem 1. Juli 2014 1.3.1. Der jährliche Gesamtenergieverbrauch (ETEC in kWh/Jahr) darf folgende Werte nicht überschreiten: a) Computer der Kategorie A: 36,00; b) Computer der Kategorie B: 48,00; c) Computer der Kategorie C: 80,50; ETEC wird nach der folgenden Formel berechnet: Alle Px sind Stromwerte im angegebenen Zustand/Modus im Sinne der Begriffsbestimmungen, gemessen in Watt (W) gemäß den in Anhang III angegebenen Verfahren. 1.3.2. Es gelten die folgenden funktionsspezifischen Anpassungen: a) Speicher: 0,4 kWh/Jahr je GB über Grundspeicher bei einem Grundspeicher von 4 GB; b) zusätzlicher interner Speicher: 3 kWh/Jahr c) diskreter TV-Tuner: 2,1 kWh/Jahr d) diskrete Grafikkarte (dGfx) (für die erste und jede weitere diskrete Grafikkarte (dGfx)) dGfx-Kategorie TEC-Toleranzwert (kWh/Jahr) erste diskrete Grafikkarte (dGfx) G1 12 G2 20 G3 26 G4 37 G5 49 G6 61 G7 113 jede weitere diskrete Grafikkarte (dGfx) G1 7 G2 12 G3 15 G4 22 G5 29 G6 36 G7 66 1.3.3. Die in Abschnitt 1.3.2 und Abschnitt 1.4.2 genannten funktionsspezifischen Anpassungen für diskrete Grafikkarten (dGfx) und diskrete TV-Tuner gelten ausschließlich für Karten und Tuner, die bei Tests von Notebook-Computern aktiviert sind. 1.3.4. Notebook-Computer der Kategorie C, die alle nachstehenden technischen Parameter erfüllen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte 1.3.1 und 1.3.2 und deren Änderung nach Abschnitt 1.4 ausgenommen: a) mindestens vier physische Prozessorkerne und b) diskrete Grafikkarte(n) (dGfx) mit einer Gesamt-Bildspeicher-Bandbreite von mehr als 225 GB/s und c) mindestens 16 GB Systemspeicher. 1.4. Ab dem 1. Januar 2016 1.4.1. Die Werte für den jährlichen Gesamtenergieverbrauch nach Abschnitt 1.3.1 werden wie folgt geändert: Der jährliche Gesamtenergieverbrauch (ETEC in kWh/Jahr) darf folgende Werte nicht überschreiten: a) Computer der Kategorie A: 27,00; b) Computer der Kategorie B: 36,00; c) Computer der Kategorie C: 60,50; 1.4.2. Die funktionsspezifischen Anpassungen für diskrete Grafikkarten (dGfx) nach Abschnitt 1.3.2 Buchstabe d werden wie folgt geändert: dGfx-Kategorie TEC-Toleranzwert (kWh/Jahr) erste diskrete Grafikkarte (dGfx) G1 7 G2 11 G3 13 G4 20 G5 27 G6 33 G7 61 jede weitere diskrete Grafikkarte (dGfx) G1 4 G2 6 G3 8 G4 12 G5 16 G6 20 G7 36 2. RUHEZUSTAND Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer 2. Ab dem 1. Juli 2014 2.1. Die Produkte müssen in einen Ruhezustand und/oder anderen Modus versetzt werden können, der der Funktion des Ruhestands entspricht und die für den Ruhezustand geltenden Stromverbrauchsanforderungen erfüllt. 2.2. Bei Desktop-Computern und integrierten Desktop-Computern darf der Stromverbrauch im Ruhezustand 5,00 W, bei Notebook-Computern 3,00 W nicht überschreiten. 2.3. Desktop-Computer und integrierte Desktop-Computer mit einem Stromverbrauch im Leerlaufzustand von höchstens 10,00 W müssen nicht über einen gesonderten Ruhezustand verfügen. 2.4. Wird ein Produkt mit einer im Ruhezustand aktivierten WOL-Funktion in Verkehr gebracht, a) kann ein zusätzlicher Toleranzwert von 0,70 W angewandt werden; b) muss es sowohl mit aktivierter als auch mit deaktivierter WOL-Funktion getestet werden und beide Anforderungen erfüllen. 2.5. Wird ein nicht ethernetfähiges Produkt in Verkehr gebracht, wird es ohne WOL-Funktion getestet. 3. NIEDRIGSTVERBRAUCHSZUSTAND Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer 3. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung 3.1. Der Stromverbrauch im Niedrigstverbrauchszustand darf 0,50 W nicht überschreiten. 3.2. Die Produkte müssen in einen Verbrauchszustand oder Modus versetzt werden können, der die für den Niedrigstverbrauchszustand geltenden Stromverbrauchsanforderungen erfüllt, wenn das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist. 3.3. Wird ein Produkt mit einer Informations- oder Statusanzeige in Verkehr gebracht, kann ein zusätzlicher Toleranzwert von 0,50 W angewandt werden. 4. AUS-ZUSTAND Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer 4. Ab dem 1. Juli 2014 4.1. Der Stromverbrauch im Aus-Zustand darf 1,00 W nicht überschreiten. 4.2. Die Produkte müssen in einen Aus-Zustand und/oder einen anderen Modus versetzt werden können, der die für den Aus-Zustand geltenden Stromverbrauchsanforderungen erfüllt, wenn das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist. 4.3. Wird ein Produkt mit einer im Aus-Zustand aktiven WOL-Funktion in Verkehr gebracht, a) kann ein zusätzlicher Toleranzwert von 0,70 W angewandt werden; b) muss es sowohl mit aktivierter als auch mit deaktivierter WOL-Funktion getestet werden und beide Anforderungen erfüllen. 4.4. Wird ein nicht ethernetfähiges Produkt in Verkehr gebracht, wird es ohne WOL-Funktion getestet. 5. EFFIZIENZ INTERNER NETZTEILE Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Small-Scale-Server 5.1. Ab dem 1. Juli 2014 Alle internen Computernetzteile müssen mindestens die folgende Effizienz aufweisen: a) 85 % Effizienz bei 50 % der Nennleistung; b) 82 % Effizienz bei 20 % und 100 % der Nennleistung; c) Leistungsfaktor = 0,9 bei 100 % der Nennleistung. Interne Netzteile mit einer maximalen Nennleistung von weniger als 75 W sind von der Anforderung des Leistungsfaktors ausgenommen. Computerserver 6. VERBRAUCHSMINDERUNGSFUNKTION Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer 6.1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung Die Computer verfügen über eine Verbrauchsminderungsfunktion oder eine ähnliche Funktion, die den Computer automatisch in einen Verbrauchsmodus mit geringerem Stromverbrauch als dem des Ruhezustands schaltet, wenn der Computer die Hauptfunktion nicht ausführt oder wenn andere energiebetriebene Produkte seine Funktionen nicht benötigen. 6.2. Ab dem 1. Juli 2014 6.2.1. Beim Wechsel in den Ruhezustand oder in den Aus-Zustand mit WOL-Funktion verringert der Computer die Geschwindigkeit aller aktiven Ethernet-Verbindungen mit 1 Gigabit pro Sekunde (Gb/s) oder mehr. 6.2.2. Im Ruhezustand sollte die Reaktion auf Weckereignisse, z. B. durch Netzverbindungen oder Benutzerschnittstellengeräte, mit einer Latenz von ≤ 5 Sekunden zwischen Beginn des Weckereignisses und dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das System voll einsatzfähig ist, wozu auch die Darstellung auf dem Anzeigegerät gehört. 6.2.3. Die Computer werden mit einer Voreinstellung in Verkehr gebracht, bei der der Ruhezustand des Anzeigegeräts nach 10 Minuten Inaktivität des Benutzers aktiviert wird. 6.2.4. Bei ethernetfähigen Computern muss gegebenenfalls eine WOL-Funktion für den Ruhezustand aktiviert und deaktiviert werden können. Bei ethernetfähigen Computern muss eine WOL-Funktion für den Aus-Zustand aktiviert und deaktiviert werden können, sofern WOL für den Aus-Zustand unterstützt wird. 6.2.5. Ist ein gesonderter Ruhezustand oder ein anderer Modus vorhanden, der als Ruhemodus dient, ist dieser Zustand so voreingestellt, dass er nach 30 Minuten Inaktivität des Benutzers aktiviert wird. Diese Verbrauchsminderungsfunktion muss aktiviert sein, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird. 6.2.6. Benutzer müssen in der Lage sein, drahtlose Netzverbindungen problemlos zu aktivieren und zu deaktivieren; wenn drahtlose Netzverbindungen aktiviert bzw. deaktiviert sind, wird dies durch ein Symbol, eine Leuchtanzeige oder ein gleichwertiges Signal gut sichtbar angezeigt. 7. INFORMATIONSPFLICHTEN DER HERSTELLER Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer 7.1. Ab dem 1. Juli 2014 7.1.1. Die Hersteller müssen folgende Informationen in den technischen Unterlagen angeben und auf frei zugänglichen Websites veröffentlichen: a) Produktart und Kategorie nach Artikel 2 (für jedes Modell ist genau eine Kategorie anzugeben); b) Herstellername, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktanschrift; c) Modellnummer des Produkts; d) Herstellungsjahr; e) den geltenden ETEC-Wert (kWh) sowie die funktionsspezifischen Anpassungen bei Deaktivierung aller diskreten Grafikkarten (dGfx) und beim Test des Systems mit umschaltbarer Grafik und UMA für die Grafikanzeige; f) den geltenden ETEC-Wert (kWh) und die funktionsspezifischen Anpassungen bei Aktivierung aller diskreten Grafikkarten (dGfx); g) Stromverbrauch im Leerlaufzustand (in Watt); h) Stromverbrauch im Ruhezustand (in Watt); i) Stromverbrauch (in Watt) im Ruhezustand (soweit vorhanden) bei aktivierter WOL-Funktion; j) Stromverbrauch im Aus-Zustand (in Watt); k) Stromverbrauch (in Watt) im Aus-Zustand (soweit vorhanden) bei aktivierter WOL-Funktion; l) Effizienz des internen Netzteils bei 10 %, 20 %, 50 % und 100 % der Nennleistung; m) Effizienz des externen Netzteils; n) Geräuschpegel (der ausgewiesene A-bewertete Schalldruckpegel) des Computers; o) die erreichbare Mindestanzahl der Ladezyklen eines Akkus (nur bei Notebook-Computern); p) die zur Ermittlung der Angaben unter den Buchstaben e bis o angewandten Messverfahren; q) Schrittfolge zum Erreichen eines stabilen Stromverbrauchs; r) eine Beschreibung, wie der Ruhezustand und/oder Aus-Zustand des Geräts gewählt oder programmiert wurde; s) erforderliche Schrittfolge, um den Zustand zu erreichen, in dem das Gerät automatisch in den Ruhezustand und/oder Aus-Zustand wechselt; t) die Dauer des Leerlaufzustands bis der Computer automatisch in den Ruhezustand oder einen anderen Zustand wechselt, bei dem die geltenden Stromverbrauchsanforderungen für den Ruhezustand erfüllt werden; u) die Zeitspanne, nach der der Computer im Anschluss an eine Phase der Inaktivität des Benutzers automatisch in einen Verbrauchsmodus mit geringerem Stromverbrauch als im Ruhezustand wechselt; v) die Zeitspanne, nach der im Anschluss an eine Phase der Inaktivität des Benutzers der Ruhezustand aktiviert wird; w) Informationen für Benutzer über die Energiesparmöglichkeiten der Verbrauchsminderungsfunktion; x) Erklärung für Benutzer, wie die Verbrauchsminderungsfunktion eingeschaltet wird; y) bei Produkten mit einem integriertem Anzeigegerät, das Quecksilber enthält, den Gesamtquecksilbergehalt in X,X mg; z) Prüfparameter für Messungen: — Prüfspannung in V und Frequenz in Hz, — Klirrfaktor (THD) des Stromversorgungssystems, — Angaben und Unterlagen zu den bei der elektrischen Prüfung verwendeten Instrumenten, der Prüfanordnung und den Schaltungen. 7.1.2. Wird ein Modell eines Produkts mit unterschiedlichen Konfigurationen in Verkehr gebracht, ist es ausreichend, die in Abschnitt 7.1.1 genannten Informationen nur für das Modell mit der verbrauchsintensivsten Konfiguration in der jeweiligen Produktkategorie des Artikels 2 anzugeben. Zudem sind alle Modellkonfigurationen dieser Kategorie aufzuführen, die durch die angegebenen Informationen abgedeckt sind. Notebook-Computer 7.2. Ab dem 1. Juli 2014 Wird ein Notebook-Computer mit einem oder mehreren Akkus betrieben, auf die nicht berufsmäßige Benutzer keinen Zugriff haben und die von ihnen nicht ausgetauscht werden können, müssen Hersteller zusätzlich zu den in Abschnitt 7.1 genannten Informationen folgende Angabe in den technischen Unterlagen machen, auf frei zugänglichen Websites veröffentlichen und auf der Außenverpackung des Notebook-Computers anbringen: „Der Akku/die Akkus dieses Produkts kann/können nicht ohne weiteres vom Benutzer selbst ausgetauscht werden“. Die auf der Außenverpackung des Notebook-Computers angebrachten Angaben müssen gut sicht- und lesbar und in den Amtssprachen des Landes verfasst sein, in dem das Produkt vermarktet wird. Workstations, mobile Workstations, Desktop-Thin-Clients und Small-Scale-Server 7.3. Ab dem 1. Juli 2014 7.3.1. Die Hersteller müssen folgende Informationen in den technischen Unterlagen angeben und auf frei zugänglichen Websites veröffentlichen: a) Produktart nach Artikel 2 (für jedes Modell ist genau eine Kategorie anzugeben); b) Herstellername, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktanschrift; c) Modellnummer des Produkts; d) Herstellungsjahr; e) Effizienz des internen/externen Netzteils; f) Prüfparameter für Messungen: — Prüfspannung in V und Frequenz in Hz, — Klirrfaktor (THD) des Stromversorgungssystems, — Angaben und Unterlagen zu den bei der elektrischen Prüfung verwendeten Instrumenten, der Prüfanordnung und den Schaltungen; g) maximaler Stromverbrauch (in Watt); h) Stromverbrauch im Leerlaufzustand (in Watt); i) Stromverbrauch im Ruhezustand (in Watt); j) Stromverbrauch im Aus-Zustand (in Watt); k) Geräuschpegel (der ausgewiesene A-bewertete Schalldruckpegel) des Computers; l) die zur Ermittlung der Angaben unter den Buchstaben e bis k angewandten Messverfahren; 7.3.2. Wird ein Modell eines Produkts mit unterschiedlichen Konfigurationen in Verkehr gebracht, ist es ausreichend, die in Abschnitt 7.3.1 genannten Informationen nur für das Modell mit der verbrauchsintensivsten Konfiguration in der jeweiligen Produktkategorie des Artikels 2 anzugeben. Zudem sind alle Modellkonfigurationen dieser Kategorie aufzuführen, die durch die angegebenen Informationen abgedeckt sind. ANHANG III Messungen der Marktaufsichtsbehörden und Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. 1. MESSUNGEN Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten. Computer, die ohne ein Betriebssystem in Verkehr gebracht werden, das das ACPI-System (ACPI — Advanced Configuration and Power Interface) oder eine ähnliche Energieverwaltung unterstützt, müssen mit einem Betriebssystem getestet werden, das ACPI (oder Ähnliches) unterstützt. 2. PRÜFUNG DER PRODUKTKONFORMITÄT DURCH DIE MARKTAUFSICHTSBEHÖRDEN Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an: Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in diesem Anhang beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in den Teilen 3 und 4 dieses Anhangs aufgeführten Prüftoleranzen und das in den Absätzen 1 bis 7 in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung. 3. ETEC, RUHEZUSTAND, AUS-ZUSTAND UND NIEDRIGSTVERBRAUCHSZUSTAND: 4. EFFIZIENZ INTERNER NETZTEILE Das Modell gilt als mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 5 konform, wenn die Testergebnisse die jeweiligen in der nachstehenden Tabelle angegeben Prüftoleranzen nicht überschreiten. Prüftoleranzen für die Effizienz interner Netzteile Festgelegte Anforderungen Prüftoleranzen Das arithmetische Mittel der Effizienz bei den Lastbedingungen nach Anhang II unterschreitet die geltenden Anforderungen für die durchschnittliche Effizienz im Betrieb. Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. Das arithmetische Mittel des Leistungsfaktors nach Anhang II unterschreitet die geltenden Anforderungen für den Leistungsfaktor. Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. 5. VERBRAUCHSMINDERUNGSFUNKTION Bei der Prüfung der Konformität mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 6.1 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten die geltenden Verfahren zur Messung des Stromverbrauchs nach dem Zeitpunkt an, zu dem die Verbrauchsminderungsfunktion oder eine ähnliche Funktion das Gerät in den jeweiligen Verbrauchsmodus versetzt hat. Bei der Prüfung der Konformität mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.6 des Anhangs II gilt die Konfiguration des Modells als konform mit den geltenden Anforderungen gemäß: — Abschnitt 6.2.1, wenn die Geschwindigkeit aller aktiven Ethernet-Verbindungen mit 1 Gigabit pro Sekunde (Gb/s) oder mehr eines Desktop-Computers, integrierten Desktop-Computers oder Notebook-Computers verringert wird, wenn der Computer in den Ruhezustand oder in den Aus-Zustand mit WOL-Funktion wechselt; — Abschnitt 6.2.2, wenn ein im Ruhezustand befindlicher Desktop-Computer, integrierter Desktop-Computer oder Notebook-Computer innerhalb von 5 Sekunden nach einem Weckereignis voll einsatzfähig ist, wozu auch die Darstellung auf dem Anzeigegerät gehört; — Abschnitt 6.2.3, wenn ein an einen Desktop-Computer, integrierten Desktop-Computer oder Notebook-Computer angeschlossenes Anzeigegerät nach 10 Minuten Inaktivität des Benutzers in den Ruhezustand wechselt; — Abschnitt 6.2.4, wenn eine WOL-Funktion für den Ruhezustand und den Aus-Zustand aktiviert und deaktiviert werden kann; — Abschnitt 6.2.5, wenn ein Desktop-Computer, integrierter Desktop-Computer oder Notebook-Computer nach 30 Minuten Inaktivität des Benutzers in den Ruhezustand wechselt; — Abschnitt 6.2.6, wenn die Benutzer in der Lage sind, drahtlose Netzverbindungen problemlos zu aktivieren und zu deaktivieren und den Benutzern durch ein Symbol, eine Leuchtanzeige oder ein gleichwertiges Signal gut sichtbar angezeigt wird, wenn drahtlose Netzverbindungen aktiviert bzw. deaktiviert sind. ANHANG IV Unverbindliche Referenzwerte Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne des Anhangs I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt. Sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Entwurfs dieser Verordnung beste verfügbare Technologie. Die derzeit besten Energieverbrauchswerte für Computer auf dem Markt sind: — E TEC je nach Kategorie — siehe nachstehende Tabelle; — Ruhezustand: 0,4 W; — Aus-Zustand 0,0 W. Tabelle Derzeit beste ETEC-Werte ETEC (kWh/Jahr) Desktop-Computer und integrierte Desktop-Computer Kategorie A 33,4 Kategorie B 28,7 Kategorie C 75,8 Kategorie D 63,5 Notebook-Computer Kategorie A 10,9 Kategorie B 18,1 Kategorie C 26,3
(1) Aktuelle Daten vom 20. März 2012.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.