Erwägungsgrund 69 32016R1012
Da die Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden sollen, müssen auch die Rechtsakte der Kommission, die gemäß den vorgenannten Richtlinien erlassen wurden, aufgehoben und erforderlichenfalls durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte ersetzt werden, die gemäß den durch diese Verordnung jeweils übertragenen Befugnissen erlassen werden. Folglich sollten diese Rechtsakte der Kommission aufgehoben und erforderlichenfalls ersetzt werden.