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Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 2. Februar 2014 vorschriftsmäßig hergestellt wurden:
für die Wirkstoffe 2,4-DB und Dimethomorph in und auf allen Erzeugnissen;
für den Wirkstoff Indoxacarb in und auf allen Erzeugnissen außer Kopfkohl und Breitblättrigen Endivien;
für den Wirkstoff Pyraclostrobin in und auf allen Erzeugnissen außer Breitblättrigen Endivien.
In Bezug auf Wirkstoffe in und auf Erzeugnissen, die in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Erzeugnisse, die vor…
Für Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 2012 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste aufgeführten Wirkstoffe und Erzeugnisse…
Für Erzeugnisse, die vor dem 6. April 2013 vorschriftsmäßig hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch…
Für Erzeugnisse, die vor dem 7. Juni 2010 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste aufgeführten Wirkstoffe und Erzeugnisse…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 6. März…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 6. Juli…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.