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In Bezug auf Wirkstoffe in und auf Erzeugnissen, die in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Erzeugnisse, die vor dem 14. August 2014 rechtmäßig hergestellt wurden, weiterhin in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung:
Cyromazin und Fenpropidin: alle Erzeugnisse,
Formetanat: alle Erzeugnisse außer Tafel- und Keltertrauben, Tomaten/Paradeiser, Auberginen/Melanzani, Zucchini, Melonen, Kürbisse und Wassermelonen,
Oxamyl: alle Erzeugnisse außer Paprika,
Tebuconazol: Wein und alle anderen Erzeugnisse außer Äpfel, Birnen, Kirschen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben sowie Chinakohl.
in Bezug auf den Wirkstoff Flusilazol in und auf allen Erzeugnissen, ausgenommen Pfirsiche.
für den Wirkstoff Pymetrozin in und auf allen Erzeugnissen außer Kraussalat (breitblättrige Endivien).
Für Erzeugnisse, die vor dem 26. April 2013 rechtmäßig hergestellt wurden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste…
Fipronil, Flufenacet, Pendimethalin, Propyzamid und Pyridat: alle Erzeugnisse.
Für Erzeugnisse, die vor dem 21. Oktober 2011 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste aufgeführten Wirkstoffe und Erzeugnisse…
in Bezug auf den Wirkstoff Propamocarb in und auf allen Erzeugnissen, ausgenommen grüner Salat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.