Erwägungsgrund 2 32016R0071
Für 1-Methylcyclopropen legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG.