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Für Dimethomorph hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt . Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl eine Senkung der Rückstandshöchstgehalte für Ananas, Kartoffeln, Frühlingszwiebeln, Salatgurken, Einlegegurken, Zucchini, Melonen, Kohlrabi, Endivien, Chicorée, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Mohn- und Rapssamen, für Schweinefleisch, -fett, -leber und -nieren, für Rinder, Schafe und Ziegen sowie für Geflügelfleisch, -fett und -leber, für Kuh-, Schafs- und Ziegenmilch sowie für Vogeleier. Für andere Erzeugnisse empfahl sie eine Anhebung oder Beibehaltung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Brombeeren, Himbeeren und Spinat einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die Rückstandshöchstgehalte für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden anhand der verfügbaren Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung überprüft. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten auf der Grundlage zusätzlicher, von Deutschland vorgelegter Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis für „Zwiebelgemüse — Sonstige“ andere als die von der Behörde ermittelten Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden. Für Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Broccoli, Kopfkohl, Blattkohl, Kopfsalat, Endivien, Spinat, Mangold und Sellerie hat die Behörde nach Vorlage der im ersten Satz genannten Stellungnahme weitere Stellungnahmen zu den Rückstandshöchstgehalten unterbreitet . Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden.
Für Indoxacarb hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG)…
Für Tepraloxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Für Prosulfocarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Für Bifenazat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Pyraclostrobin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung…
Für Maleinhydrazid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.