Erwägungsgrund 7 32013R0723
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Behörde um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. In Anbetracht des angeführten Gutachtens der Behörde aus dem Jahr 2008 stellt die Festlegung der Höchstmenge für die Verwendung von Extrakt aus Rosmarin (E 392) auf 15 mg/kg bei nicht wärmebehandeltem und wärmebehandeltem verarbeitetem Fleisch sowie verarbeitetem Fisch und verarbeiteten Fischereiprodukten, einschließlich Weich- und Krebstieren, mit einem Fettgehalt von höchstens 10 % eine Aktualisierung der genannten Liste dar, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann; daher ist die Einholung eines Gutachtens der Behörde nicht erforderlich.