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Die Taxa Rupicapra pyrenaica ornata und Papilio hospiton wurden von Anhang I auf Anhang II des Übereinkommens übertragen. Diese Taxa sind in Anhang II (Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) und Anhang IV (streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgeführt. Beide Taxa sollten daher in Anhang A dieser Verordnung verbleiben.
den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der…
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
Die folgenden Taxa wurden von Anhang I auf Anhang II des Übereinkommens übertragen: Vicugna vicugna (Population von Ecuador; mit Anmerkung) und Tympanuchus…
An die Stelle der in Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG aufgeführten Gattungen und Arten treten die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten.
Lebensräume, die von signifikanter Bedeutung für die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten von…
Die Arten Physignathus cocincinus, Abronia graminea und Ctenosaura quinquecarinata, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.