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Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte Raumheizgeräte mit Heizkessel, Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und Raumheizgeräte mit Wärmepumpe als Wärmequelle für mit Wasser betriebene Raumheizungsanlagen sowie Kombiheizgeräte mit Heizkessel und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe als Wärmequelle für mit Wasser betriebene Raumheizungsanlagen und für die Bereitung von warmem Trink- und Sanitärwasser umfassen. Diese Heizgeräte sind für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, einschließlich Brennstoffen aus Biomasse (soweit nicht überwiegend), Elektrizität sowie Umgebungs- oder Abwärme ausgelegt.
Diese Verordnung gilt nicht für a) Heizgeräte, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus…
Diese Verordnung gilt nicht für a) Warmwasserbereiter, die speziell für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend…
Die Richtlinie 92/42/EWG sollte mit Ausnahme ihres Artikels 7 Absatz 2, ihres Artikels 8 und ihrer Anhänge III bis V aufgehoben und durch die vorliegende…
Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf Warmwasserbereiter für Trink- und Sanitärwasser beschränken.
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung…
Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Anforderungen an den Wirkungsgrad das Inverkehrbringen von Geräten und Heizkesseln, die mit flüssigen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.