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Wegen seiner verbesserten Eigenschaften im Vergleich zu vorhandenen Emulgatoren besteht eine technologische Notwendigkeit der Verwendung von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator in bestimmten Lebensmitteln sowie als Emulgator in Aromaölemulsionen, die verschiedenen Lebensmitteln zugesetzt werden. Es ist daher angezeigt, die Verwendung von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum in den beantragten Lebensmittelkategorien zuzulassen und diesem Lebensmittelzusatzstoff die Nummer E 423 zuzuteilen.
Am 12. November 2007 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator in bestimmten…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Sicherheit von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator für Aromen und…
Die Spezifikationen für octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, wenn der Stoff…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach den Spezifikationen zum Lebensmittelzusatzstoff E 422 der folgende Eintrag eingefügt: „ E 423…
A. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B wird in Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“…
Ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Zuckerester von Speisefettsäuren (E 473) als Emulgator in Aromen wurde am 20. August 2008 übermittelt und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.