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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Sicherheit von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator für Aromen und bestimmte andere Lebensmittel und gab am 11. März 2010 ihr Gutachten ab . Die Behörde kam auf der Grundlage der Ergebnisse vorliegender Studien und der verfügbaren Informationen zu Akaziengummi selbst und zu anderen octenylbernsteinsäuremodifizierten Stärken zu dem Schluss, dass die Verwendung von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator in Lebensmitteln bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken aufwirft.
Am 12. November 2007 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum als Emulgator in bestimmten…
Wegen seiner verbesserten Eigenschaften im Vergleich zu vorhandenen Emulgatoren besteht eine technologische Notwendigkeit der Verwendung von…
Die Spezifikationen für octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, wenn der Stoff…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach den Spezifikationen zum Lebensmittelzusatzstoff E 422 der folgende Eintrag eingefügt: „ E 423…
Es wurden neue Daten zur Stützung des Antrags vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) gelangt in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2006 zu dem Schluss, dass die Sicherheit dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.