Erwägungsgrund 2 32013R0085
Im Einklang mit Nummer 23 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gestattet Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 den Mitgliedstaaten, diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck ihres Transfers an den Entwicklungsfonds für Irak freizugeben.