Erwägungsgrund 1 32013R0085
Im Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sieht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak insbesondere das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Saddam Hussein und anderen hohen Amtsträgern des ehemaligen irakischen Regimes vor.