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Diese Verordnung beschneidet in keiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Die Ermächtigung eines unabhängigen Amtes zur Durchführung externer administrativer Untersuchungen in diesem Bereich steht daher voll und ganz mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union im Einklang. Gemäß dem in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das für ein wirksameres Vorgehen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Koordinierung der Bekämpfung von Betrug und anderen illegalen Aktivitäten zum Nachteil der finanziellen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine bessere Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Zollbetrug in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten wie die Verwendung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.