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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durch die Anpassung der Tätigkeiten des Amtes im Lichte der Errichtung der EUStA und durch die Verbesserung der Wirksamkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch den Erlass von Vorschriften zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Amt und der EUStA, um die Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten Untersuchungen zu verbessern, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsvorschriften zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzsystems der Union auf Makroebene, aufgrund der Integration der Finanzmärkte der…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden auf Unionsebene und ihre Teilnahme an der Ausübung unionsbezogener Aufgaben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.