Erwägungsgrund 4 32013R0897
Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.
Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.