Erwägungsgrund 6 32013R0897
Damit die EU-Schiffe ihre Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, sieht das neue Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum der Unterzeichnung vor. Vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des neuen Protokolls gelten —