Erwägungsgrund 9 32013R0913
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Erweiterung der Verwendung von Acesulfam K (E 950), Cyclohexylsulfaminsäure und ihrer Na- und Ca-Salze (E 952), Saccharin und seiner Na-, K- und Ca-Salze (E 954), Sucralose (E 955), Neohesperidin DC (E 959) und Steviolglycoside (E 960) auf alle sonstigen brennwertverminderten ähnlichen Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse eine Aktualisierung der Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, ist ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nicht erforderlich.