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Was den Stoff „pitch, coal tar, high-temp.“ (EG-Nr. 266-028-2) betrifft, so ist den Unternehmen mehr Zeit einzuräumen, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der neuen harmonisierten Einstufung für Stoffe ergeben, die eingestuft sind als sehr giftig für Wasserorganismen, wodurch längerfristige Auswirkungen in Gewässern entstehen können, insbesondere diejenigen Verpflichtungen, die in Artikel 3 und Anhang III der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland genannt sind. Daher sollte ein längerer Übergangszeitraum vorgesehen werden, bevor die harmonisierte Einstufung angewandt werden muss.
Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten nicht sofort gelten,…
Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten nicht sofort gelten,…
Die mit der vorliegenden Verordnung geänderten harmonisierten Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten nicht sofort gelten,…
Damit die Arbeit und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 67/548/EWG, einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung spezifischer in Anhang I der…
Es kann zu unerwünschten Auswirkungen der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die die Einstufung von…
Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.