Erwägungsgrund 21 32013R0952
Zur Erleichterung der Geschäftsabläufe sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen. In der Regel sollte ein Zollvertreter im Zollgebiet der Union ansässig sein. Von dieser Verpflichtung sollte abgewichen werden, wenn der Zollvertreter für Rechnung von Personen handelt, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen, oder in anderen begründeten Fällen.