Art. 187 32013R0952
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen fest.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.