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Dem Antragsteller kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung nach deren Abgabe zu ändern.Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
die Zollbehörden die Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung unrichtig oder unvollständig sind,
die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der folgenden Fälle unverzüglich für ungültig:
auf Antrag des Anmelders oder
wenn seit Abgabe der Anmeldung 150 Tage vergangen sind.
die Waren bereits gestellt worden sind.
Müssen die Zollbehörden eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung für ungültig erklären, weil die betreffenden Waren nicht aus dem…
die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
die Verfahrensregeln für die Ungültigerklärung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 2 unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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