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Müssen die Zollbehörden eine summarische Ausgangsanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung für ungültig erklären, weil die betreffenden Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, sollte die Anmeldung oder die Mitteilung 150 Tage nach ihrer Abgabe unverzüglich — und nicht innerhalb von 150 Tagen nach ihrer Abgabe — für ungültig erklärt werden, da das die Frist ist, innerhalb deren die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden müssen.
Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese…
Werden die Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese…
Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese…
Werden die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem…
Müssen die Zollbehörden eine summarische Eingangsanmeldung für ungültig erklären, weil die Waren, auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht in das Zollgebiet…
Damit die Zollbehörden eine ordnungsgemäße Risikoanalyse und angemessene risikogestützte Kontrollen durchführen können, muss gewährleistet sein, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.