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Der Ausführer oder die in Artikel 117 genannten Personen ändern ein oder mehrere Datenelemente in den Vorabinformationen, wenn
der Ausführer oder die in Artikel 117 genannten Personen davon Kenntnis erlangt bzw. erlangen, dass sich die einschlägigen Informationen in seinen bzw. ihren Aufzeichnungen geändert haben oder dass die Informationen unrichtig sind; oder
eine Zollbehörde aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeit der Daten oder aufgrund der mangelnden Qualität der Daten – insbesondere wenn diese als Ergebnis aus der durchgeführten Risikoanalyse hervorgehen – den Ausführer oder die in Artikel 117 genannten Personen zu einer Änderung auffordert.
Der Ausführer oder die anderen in Artikel 117 genannten Personen ändern die Vorabinformationen nicht, wenn
die Zollbehörden die Person, die die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht hat, und den Beförderer, sofern es sich dabei nicht um diese Person handelt, angewiesen haben, dass die Waren gemäß Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a nicht verladen oder befördert werden dürfen;
die Zollbehörden dem Beförderer oder der Person, die die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht hat, mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen;
die Zollbehörden festgestellt haben, dass die Vorabinformationen unrichtig sind;
die Daten in den Vorabinformationen in die Liste der Daten aufgenommen wurden, die nicht geändert werden können;
die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Daten in den Vorabinformationen, die nicht geändert werden können, zu ergänzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Änderung von Vorabinformationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
der Einführer, der Beförderer oder der Beteiligte davon Kenntnis erlangt, dass sich die einschlägigen Informationen in seinen bzw. ihren Aufzeichnungen geändert…
die Zollbehörden diesen Personen mitgeteilt haben, dass sie festgestellt haben, dass die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten unrichtig sind, oder
in anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen.
die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden oder zur Verfügung zu stellenden Vorabinformationen über die Fracht und die in Absatz 8 dieses Artikels…
die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
Personen, die die Vorabinformationen übermitteln oder verfügbar machen, einschließlich des Ausführers, unterrichten einander darüber, dass die von ihnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.