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Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e,
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und
sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Rechtsakte der Union zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind; und
Damit Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften…
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung von Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2…
die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union,
Anhang 1 kann so oft vervielfältigt werden, wie es das Mitglied für erforderlich hält I. ALLGEMEINE ANGABEN 1. Mitteilendes Mitglied 2. Auskunftsstelle (Wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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